Unsere Tipps für Scheidungsgeschädigte
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Hausvermietung als Möglichkeit für alle, die sich auch nach der Trennung noch etwas zu sagen haben
Trennungen oder Scheidungen sind oft schmerzhaft. Besonders schwierig wird es, wenn man irgendwann einmal gemeinsam ein Haus erworben hat. Denn was geschieht mit diesem? Kommt ein Verkauf für Sie nicht in Frage, etwa weil Sie dieses später einmal Ihren Kindern vermachen wollen? Vielleicht wäre dann ja die Vermietung eine gute Option für Sie.
Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie und Ihr ehemaliger Partner sich auch nach der Scheidung noch etwas zu sagen haben. Denn Ihnen sollte bewusst sein: Ihnen gehört das Haus immer noch gemeinsam.
So gilt es auch, sich gemeinsam um die technische und kaufmännische Verwaltung des Hauses zu kümmern. Gelingt Ihnen das gut, ist die Hausvermietung eine gute Möglichkeit für jeden von Ihnen, sich etwas hinzu zu verdienen.
Möchten Sie zwar gemeinsam vermieten, haben aber keine Zeit, sich um die Vermietung zu kümmern? Kein Problem! Dann bieten wir Ihnen unsere attraktiven Leistungspakete für Vermieter an.
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Es gibt jedoch auch Lösungen für Expartner, die nicht gemeinsam vermieten wollen und die nach der Trennung oder Scheidung lieber auf Abstand gehen:
- Eigentumsübertragung
- Teilungsversteigerug
Durch eine Eigentumsübertragung kann der eine dem anderen das Haus vermachen. Dafür erhalten Sie als Übertragender eine Auszahlung. Die Eigentumsübertragung muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
Eine Teilungsversteigerung ist dagegen nur erforderlich, wenn Sie sich gar nicht einigen können und Ihre Immobilie deswegen zu Geld machen wollen. Für die Teilungserklärung müssen Ehepaare, die in Scheidung leben, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise müssen Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben.
UNSER TIPP: Informieren Sie sich bei einer Scheidung über einen Zugewinnausgleich. Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. In dieser Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht zu deren gemeinsamer Vermögensmasse, sondern jeder behält seine Anteile. Lässt man sich scheiden und endet die Zugewinngemeinschaft somit, kann man durch einen Antrag beim Familiengericht einfordern, dass der Zugewinn, den der Ehegatte in der Ehe erzielt hat, durch eine Geldsumme ausgeglichen wird.
Um Anwaltskosten zu sparen, sollten Sie jedoch zunächst versuchen, sich mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin gütlich zu einigen.
Haben Sie noch ein Anliegen?
Möchten Sie weitere kostenlose & unverbindliche Informationen von unseren Immobilien-Experten erhalten oder sie etwas fragen? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, mit uns in Kontakt zu treten.
P. S.: Denken Sie an Ihre Hypothek
Haben Sie Ihr Haus erst kürzlich erworben und die Hypothek für dieses noch nicht abgezahlt? Dann denken Sie daran, dass Sie das auch weiterhin tun müssen – auch dann, wenn Ihr Expartner seine Schulden nicht begleichen will. Denn Sie sind beide haftbar.
Zahlen Sie den Kredit nicht zurück, müssen Sie im schlimmsten Fall mit einer Zwangsversteigerung Ihres Hauses rechnen.