Haben Sie sich doch dazu entschlossen, Ihre Wohnung selbst zu vermieten? Als Vermieter sollten Sie dann wissen, dass Sie nicht einfach so alle Kosten auf Ihre Mieter umlegen können. So müssen Sie die Hausverwalterkosten oder die Kosten für nicht umlagefähige Versicherungen selbst tragen. Was Sie aber auf Ihre Mieter umlegen können, sind beispielsweise die Kosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr.
Wie und wofür die Mieter letztlich zahlen, kommt auch auf den Mietvertrag an: Haben Sie nichts weiteres vereinbart, gilt die ausgewiesene Miete als Warmmiete.
Häufiger kommt es jedoch vor, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart wird oder eine Nebenkostenvorauszahlung.
Bei der unkomplizierten Pauschale können weder Sie noch die Mieter etwas zurückfordern und die Erhöhung ist nur unter gewissen Umständen erlaubt.
Bei der Nebenkostenvorauszahlung können Sie sowie der Mieter das dagegen schon. Dabei kommt es auf den Verbrauch an. Wichtig ist jedoch, dass die Höhe der Nebenkosten, die im Vorfeld von Ihnen festgelegt wird, angemessen sein muss. Denn sonst kann dies schnell zu Unstimmigkeiten führen.
Wie viel der Mieter am Ende nachzahlen muss oder von Ihnen zurückgezahlt bekommt, geht aus der Nebenkostenabrechnung hervor, die Sie jährlich für eine gewisse Zeitspanne erstellen müssen. In der Regel umfasst diese Zeitspanne den 1. Januar bis 31. Dezember. Die Nebenkostenabrechnung muss der Mieter spätestens innerhalb eines Jahr nach dieser Zeitspanne, dem sogenannten Abrechnungszeitraum, erhalten.
Verschicken Sie die Nebenkostenabrechnung zu spät, muss der Mieter die zusätzlichen Kosten nicht mehr an Sie zahlen.